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Steuervorlage 17: Rechtsformneutrale Dividendenbesteuerung als Ausweg

11. September 2018

Die Steuervorlage 17 hat momentan einen schweren Stand. Zum Einen wird die unglückliche Verknüpfung mit der AHV-Finanzierung kritisiert. Andererseits kann der Vorwurf, die Reform begünstige einseitig die Unternehmen und führe zu hohen Steuerausfällen in den Kantonen und Städten, nicht entkräftet werden. Zu nahe bewegen sich die Reformvorschläge an der von der Stimmbevölkerung deutlich abgelehnten Unternehmenssteuerreform III, wobei insbesondere die zum Teil massiven Steuersenkungen in den Kantonen und die tiefe Dividendenbesteuerung in der Kritik stehen. Es droht abermals ein Scheitern einer für die Schweiz äusserst wichtigen Vorlage. Eine rechtsformneutrale Besteuerung der Dividenden könnte hier ein gangbarer Ausweg aus der verfahrenen Situation darstellen.

 

Worum geht es? Angenommen der Steuersatz für natürliche Personen beträgt 30 Prozent und die Gewinnsteuer 15%. Im Falle einer einfachen Gesellschaft bezahlt der Inhaber auf dem Gewinn seiner Firma eine Einkommenssteuer von 30%. Hätte er seine Firma als Aktiengesellschaft organisiert, würde bei vollständiger Besteuerung der Dividenden und bei vollständiger Ausschüttung des Gewinns insgesamt eine Steuer in der Höhe von 45% anfallen. Eine rechtsformneutrale Teilbesteuerung würde bedeuten, dass die Gesamtbelastung eines ausgeschütteten Gewinns gleich hoch ist wie bei einer einfachen Gesellschaft. Die Teilbesteuerung muss deshalb so hoch liegen, dass die Gesamtbelastung ebenfalls 30% beträgt. In unserem vereinfachten Beispiel würde die Teilbesteuerung der Dividenden somit bei 50% liegen. Wäre sie höher, so würde die Doppelbelastung zwar gemildert, jedoch nicht vollständig beseitigt. Wäre sie hingegen tiefer, so würden juristische Personen gegenüber natürlichen Personen steuerlich bevorzugt. Die rechtsformneutrale Teilbesteuerung sorgt dafür, dass keine Steuersenkungen oder –erhöhungen beschlossen werden, welche einseitig zu Lasten oder zu Gunsten der natürlichen Personen oder der juristischen Personen gehen. Würde in unserem Beispiel die Gewinnsteuer von 15% auf 7,5% halbiert, so müsste gleichzeitig die Teilbesteuerung der Dividenden von 50% auf 75% angehoben werden, damit weiterhin sowohl bei natürlichen Personen als auch bei juristischen Personen eine Gesamtbelastung von 30% besteht.

 

In der Steuervorlage 17 hat der Bundesrat beantragt, sowohl beim Bund als auch in den Kantonen die Teilesteuerung der Dividenden auf 70 Prozent festzulegen. Der Ständerat hat jedoch beschlossen, dass die Kantone bis auf 50 Prozent runtergehen können. Für die meisten Kantone ist jedoch eine Anrechnung der ausgeschütteten Gewinne zu lediglich 50 Prozent deutlich zu tief. So z.B. für den Kanton Luzern. Da der Kanton Luzern für Gewinne der juristischen Personen eine sehr tiefe Steuerbelastung kennt (in der Stadt Luzern beträgt der effektive Maximalsteuersatz 12.3%), bei den natürlichen Personen jedoch im Maximum eine fast drei Mal höhere Belastung aufweist, müsste die Dividendenbesteuerung relativ hoch liegen, damit eine rechtsformneutrale Besteuerung resultiert. Sie müsste bei rund 70 Prozent liegen, wie die Regierung des Kantons Luzern selbst festgehalten hat. In vielen Kantonen wäre die Situation ähnlich. Es wird deshalb zu Recht kritisiert, dass die Reform zu hohen Steuerausfällen in den Kantonen führen könnte, und dass einem der zentralen Kritikpunkte der abgelehnten Unternehmenssteuerreform III zu wenig Rechnung getragen wird. Andererseits wäre eine Dividendenbesteuerung von 70 Prozent in einigen Kantonen zu hoch und würde die Unternehmen zu stark belasten. Dies ist dort der Fall, wo die Einkommenssteuersätze und Gewinnsteuersätze relativ nahe beieinanderliegen, z.B. im Kanton Zug. Die rechtsformneutrale Besteuerung, so wie sie im Nationalrat von einer Minderheit beantragt wird, könnte hier ein finanz- und sozialpolitisch sinnvoller Ausweg darstellen. Eine rechtsformneutrale Besteuerung der Dividenden hätte folgende Vorteile:

 

1) Steuergerechtigkeit

Bei einer rechtsformneutralen Besteuerung der Dividenden zahlt der Grossaktionär einer Unternehmung für das gleiche Einkommen die gleiche Steuer wie ein Angestellter oder ein selbständig Erwerbender, der eine Einzelunternehmung besitzt. Es kann sichergestellt werden, dass eine Reform der Unternehmensbesteuerung oder er Einkommensbesteuerung nicht einseitig zu Gunsten oder zu Lasten verschiedener Rechtsformen von Unternehmen oder der Arbeitnehmer führt.

 

2) Weniger Steuerausfälle in den Kantonen

Eine rechtsformneutrale Besteuerung der Dividenden reduziert die mit der Steuervorlage 17 prognostizierten Steuerausfälle in den Kantonen. Mit der Steuervorlage 17 werden vermutlich die meisten Kantone ihre Unternehmenssteuern senken müssen, um weiterhin international wettbewerbsfähig zu sein. Diese Steuersenkungen könnten mit einer rechtsformneutralen, höheren Dividendenbesteuerung auf eine gerechte Art und Weise kompensiert werden. Trotz Steuersenkungen könnten die Einnahmenausfälle in den Kantonen in Grenzen gehalten werden. Ausserdem wird einem der zentralen Gründe für die Ablehnung der Unternehmenssteuerreform III Rechnung getragen

 

3) Eine echte Gegenfinanzierung

Bei einer rechtsformneutralen Besteuerung gilt grundsätzlich: je grösser die Differenz zwischen der Steuerbelastung der natürlichen Personen und der Gewinnsteuer der juristischen Personen, desto höher die Dividendenbesteuerung. Für eine rechtsformneutrale Besteuerung der Gewinne müssten die meisten Kantone ihre Dividendenbesteuerung erhöhen, selbst ohne Reduktion der Unternehmenssteuern. Die rechtsformneutrale Besteuerung der Dividenden stellt deshalb in der Steuervorlage 17 eine echte Gegenfinanzierung dar. Dies im Gegensatz zur vom Ständerat geplanten Verknüpfung mit der AHV, welche die Kosten der Reform sogar noch verdoppelt.

 

Die Steuervorlage 17 ist für die Schweiz von immenser Bedeutung. Dem Unbehagen in der Bevölkerung über die hohen Steuerausfälle und Mehrkosten muss jedoch Rechnung getragen werden. Eine rechtsformneutrale Besteuerung der Dividenden ist ein sinnvoller Weg, mit der Steuervorlage 17 die internationale Akzeptanz des Steuersystems, die Aufrechterhaltung der Standortattraktivität und die Steuergerechtigkeit in Einklang zu bringen.